Artikel 15 - Mittelname statt faule Kompromisse
Der 20. Deutsche Bundestag nahm am 20. April 2024 das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts an. Zum 1.Mai 2025 trat dieses nun in Kraft. Mit dem herausgegeben Ziel der Liberaliserung steckte die Bundesregierung thematisch ihr Vorhaben ab, um die als restriktiv bezeichnete aktuelle Normierung zu überwinden. Das Namens- recht sei im internationalen Vergleich zu homogenisieren, und dessen Änderung stellte der damaligen Ampelregierung einen Nutzen im Sinne ih- res ausgerufenen „Ziels 10: Ungleichheiten zwischen Ländern verringern“ dar. Abgesehen davon, dass nach einhelliger Expertenansicht (Dutta: FamRZ, 2025, 77, 77) die Komplexität und Undurchsichtigkeit nicht vermindert worden ist, enthält die Gesetzesänderung weitere Ergänzungen, die die Einbeziehung ausländischer Namenstraditionen, die nationale Minderheit der Sorben, sowie die friesische Volksgruppe und die dänische Minderheit betreffen.
Politik, Recht und Gesellschaft wirken wechselseitig aufeinander ein und das Namensrecht ist darin Ausdruck eines historisch entwickelten Gesellschaftsmodells. Wenn Goethes Faust Namen als Schall und Rauch bezeichnet, kann dies nicht für das Namensrecht gelten. Kaum ein Thema, das es an Emotionalität und Relevanz übertrifft. Es betrifft sprichwörtlich jeden.
Zu den bereits genannten rechtlichen Änderungen bezüglich des Na- mensrechts nationaler Minderheiten und ausländischer Namenstraditionen kommt die Änderung im Minderheiten-Namensänderungsgesetzes in § 1 Abs.1 S.5 MinNamÄndG hinzu, wonach der Vorname eines Kindes in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe bestimmt werden kann. Im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage stellt dies allerdings lediglich eine Verfahrensvereinfachung dar. Zuvor musste die deutsche alphabetische Darstellung zunächst gewählt werden, bevor ein Übertrag gemäß § 1 Abs.1 S.1 Nr.2 MinNamÄndG möglich war. Beispielsweise be- trifft dies die diakritischen Zeichen des dänischen Alphabets wie dem ø, Ø oder å, Å.
Mit Blick auf die Namenstradition hebt sich die dänische Tradition von der Regel der deutschen Mehrheitsgesellschaft ab, indem sie mit dem Familiennamen eines nahen Angehörigen einen sogenannten Mittelnamen, zwischen Vor- und Nachnamen , enthält. Dadurch rückt der Familienname eines Elternteils erst an zweite Stelle. Dies ist typisch für den nordischen Kulturraum. Der Schwiegervater (Strubecker, NDB, 470, 470) des weltbekannten norwegischen Mathematikers Sophus Lie hieß beispielsweise Gottfried Jörgen Stener- sen Birk. Dabei ist Stenersen der Mittelname. Über das deutsche Recht, war dieser bisher nur als zusätzlicher Vorname möglich. Mit dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und § 1617h BGB wird dieser Mittelname zwar rechtlich nicht eingeführt, kann allerdings als erster Nachname ohne Bindestrich geführt werden. Die Wahl eines solchen Geburtsnamens als Referenz auf den Familiennamen eines nahen Angehörigen ist an dessen Zustimmung gemäß § 1617h Abs.3 BGB gebunden, sofern dieser noch lebt. Dies gilt für minderjährige Kinder, für volljährige Personen gilt § 1617i Abs.2 BGB. Für Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren wurde und der dänischen Minderheit angehören, kann nach den §§ 1617h ff. BGB der Geburtsname neu bestimmt werden. Gemäß § 1617i Abs.2 S.2 BGB ist diese Neubestimmung einmalig möglich.
Im friesischen Kulturraum sind Patronyme die traditionelle Besonderheit im Namensrecht. Abgeleitet vom Vornamen des Vaters wird damit der Geburtsname des Kindes bestimmt. Dies wird nun über § 1617g BGB rechtlich festgesetzt. Mit der hier diskutierten Gesetzesänderung ist dies auch für den Vornamen der Mutter, als sogenanntes Matronym, möglich. Neben dem Familiennamen Petersen gibt es damit nun auch die Möglichkeit für den Geburtsnamen Petrasen. Für weibliche Kinder findet der Suffix -s anstatt -sen Anwendung. Die Nachnamensbestimmung nach friesischer Tradition für volljährige Personen bestimmt sich gleichermaßen nach § 1617i Abs.2 BGB. Für Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren wurde und der friesischen Volksgruppe angehören, kann nach den § 1617g BGB der Geburtsname neu bestimmt werden. Gemäß § 1617i Abs.2 S.2 BGB ist diese Neubestimmung einmalig möglich.
Die sorbische Namenstradtion folgt der Femininmovierung (v Westphalen/Döll, § 1617f BGB) anderer slawischen Kulturen. Dabei wird der Familienname traditionell dem Geschlecht des Namensträgers angepasst. Beispielsweise fügt sich damit der Suffix -owa oder -ina für verheiratete Frauen an deren Nachnamen (v Westphalen/Döll, § 1617f BGB Rn.2) und für unverheiratete Frauen die Suffixe -ejc, -ec, -ojc, -oc oder -oik. Im Personenstandsregister sind diese weiblichen Formen nun eintragbar. Mit dem § 1617f Abs.1 Nr.1 BGB wird dies rechtlich für den Geburtsnamen festgesetzt. § 1617f Abs.1 und 2 BGB ermöglichen es auch einer volljährigen Person diese Entscheidung bezüglich des Geburtsnamens noch zu treffen. Bei Volljährigkeit bedarf es keiner Zustimmung durch die Eltern für die entsprechende Namensänderung. Die jeweilige geschlechtsangepasste Form für den Ehenamen ist in § 1355b Abs.1 Nr.1 BGB normiert. Dies betrifft mit § 1617f Abs.3 S.2 BGB vor allem verheiratete Frauen des sorbischen Volks beziehungsweise unverheiratete Frauen, sollten sie ab dem 1.Mai 2025 Gebrauch von dieser Gesetzesänderung mittels amtsempfangsbedürftiger Willenserklärung gemäß § 1617f Abs.2 S.1 BGB Gebrauch machen. Ebenso kann der Wideruf nach § 1617f Abs.4 S.1 BGB durch öffentliche Beglaubigung gegenüber dem Standesamt erklärt werden, da die Abkehr von Tradition und Herkunft durch einen Sinneswandel gewährleistet werden soll.
Nationale Minderheiten erfahren durch die diskutierte Gesetzesänderung eine Belebung, indem sie in die Ebene des BGB und damit neben den entsprechenden Ländergesetzen eine zusätzliche rechtliche Verankerung finden. Dies entspricht einer Wertschätzung und Anerkennung durch den Bundesgesetzgeber und könnte den autochtonen Minderheiten das Selbstbewusstsein geben, um sich nicht einer sich vereinheitlichenden Gesamtgesellschaft geschlagen zu geben. Diese Gesetzesänderung bietet damit nationalen Minderheiten die Möglichkeit durch ihre spezifischen Namenstraditionen, vermehrt in die Öffentlichkeit zu treten und für die Präsenz dieser Minderheit zu sorgen. Nicht zuletzt gibt es, neben dem menschenrechtlichen Aspekt die jahrhunderte alten Traditionen und die damit verbundene Identität zu fördern, auch einen wirtschaftlichen Aspekt. Regionale Vielfalt stellt neben landschaftlicher Vielfalt oder Architektur touristische Beweggründe dar und gewährleistet damit auch die wirtschaftliche Diversifizierung der entsprechenden Region.
Dass diese rechtliche Möglichkeit in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nur äußerst gering angenommen wird, steht sinnbildlich für den kulturellen Niedergang und die Tendenz zur Einheitskultur. Überspitzt ausgedrückt, zeigt sich Vielfalt sich im Jahre 2025 scheinbar mehr durch grün gefärbtes Haar und Nasenpiercing, als durch mündliche Bekenntnis zur kulturellen Herkunft.
Am Beispiel der Sorben wurde der Prozess leiser Verdrängung (Hahn/Belzyt, S. 157), bestenfalls Duldung (Hahn/Kunze, S. 61) , welche die regionale Vielfalt erfahren musste, sowohl bereits in Weimarer Republik, im Dritten Reich (Elle, S. 153) , als auch in der Bundesrepublik (Elle, S. 154) deutlich. Zum Vergleich dazu wurde in der DDR (BMI Bericht, Nationale Minderheiten in Deutschland Minderheitensprachen und Re- gionalsprache Niederdeutsch. 2024, Nr.24036, S.42) as sorbische Volk durchaus gefördert. Allerdings bleibt es auch hier im Bereich der Interpretation, inwieweit dies aus Gründen ideologischer Nähe zur Sowjetunion anstatt der Überzeugung regionaler Vielfalt gründet. Die Unwissenheit der deutschen Allgemeinheit zu traditionellen Minderheiten innerhalb Deutschlands ist jedenfalls Ausdruck allgegenwärtiger Präsenz zentralistischen Überbaus poltitischer und kultureller Natur. Weder durch Schulbildung noch durch mediale Aufbereitung sind nationale Minderheiten, die ein kulturelles Erbe darstellen, den deutschen Bürgern geläufig. Die Schaffung eines Nationalstaates steht der regionalen Vielfalt grundsätzlich auch entgegen. In zentralistisch organisierten Ländern wie Frankreich ist dieser Prozess besonders beobachtbar. Autochtone, regionale Viel- falt, ausgedrückt durch Sprachen wie dem Okzitanischen, wurde hier zugunsten der Nation aufgegeben und fristen kaum mehr als akademische Disziplinen. Am Beispiel Spanien drückt sich dies einerseits im Rückgang der Sprecherzahlen des Baskischen, Gallizischen oder Aragonesischen aus, sowie im andauernden politischen Konflikt mit Katalonien. Insofern ist es aus Sicht des Bundes nur verständlich einen Kurs kultureller, sprachlicher Eindämmungspolitik, wissenschaftlich unterstützt durch elitär anmutende Akademiker (Germanistische Zeitschrift 1977, 6, 219, 220) , anzustreben. Sowohl die Friesen, als auch die Sorben folgen in puncto Sprecherzahlen kontinuierlich einem Abwärtstrend (Marti, S. 14) . Damit löst sich das Problem der kapazitiven Fehleinschätzung insofern, sodass die Antragszahlen der Volkszugehörigen so gering ist, dass die Bundesregierung mit geringem Mehraufwand (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/9041, 30) zu rechnen hat.
Die Änderung des Namensrechts für traditionelle, nationale Minderheiten ist ein notwendiger und begrüßenswerter Schritt. Nichtsdestotrotz erscheint er zynisch mit dem Prestigestand und den sinkenden Zahlen der Volkszugehörigen (Marti, S. 29) dieser Gruppen. Der Schritt kommt einerseits zu spät, andererseits zu schwach in seiner Intensität.
Was bleibt aus dieser traurigen Erkenntnis, die sich historisch begründen und über die geringe Antragszahl der Rechtsanwender, zahlenbasiert untermauern lässt, ableiten? - Die Namensrechterweiterung um Mittelname sowie Haus- und Hofnamentradition! Schlechte Recherchearbeiten wie hier von Spiegel Geschichte - Die Quacksalberin, der Kaiserin Sisi (angeblich) vertraute, zur Verwechslung des Hofnamens mit dem Nachnamen würden vermieden, wenn ein generell höherer Kenntnisstand der eigenen Traditionen durch die Verankerung im Namensrecht gefördert würde. Amalie Hohenesters Vater Michael, geborene Nonnenmacher, erwarb zusammen mit seiner Frau Phillipina, geborene Huttler, den Haberl Hof, nachdem ihr Hof in Marschall bei Vaterstetten, der Heimerer Hof 1830 abgebrannt war. Ihr Umzug änderte nicht ihren Nachnamen, sondern den Hofnamen den sie fortan mit der Bewirtschaftung des Haberl Hofes führten.
Bayern erfüllt mit seinen drei Stämmen der Franken, Schwaben und Baiern alle Bedingungen zur Anerkennung der Minderheitenstati gemäß den Vorgaben der Bundesrepublik. Sowohl kulturell hebt sich Bayern im bundesdeutschen Vergleich merklich von der deutschen Mehrheitsgesellschaft ab, als auch auf sprachlicher Ebene 128 weisen die Bemühungen um die Anerkennung des Schwäbischen, Fränkischen und Bairischen zur Aufnahme in die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprache (Bayrischer Landtag, Drucksache Drucksache 19/4310) als identitätsstiftendes Merkmal in die gleiche Richtung. Europaweit deuten die Vorstöße Spaniens zur Anerkennung des Baskischen, Katalanischen und Galizischen als europäische Amtssprachen ebenfalls ähnliche Tendenzen (Council of the European Union, Regulation request, 12602/23) auf. Geschichtlich weist Bayern ebenso einen merklichen Unterschied zu anderen deutschen Ländern auf. Dies beschränkt sich nicht nur ethnisch auf den keltischen Ursprung (Demandt, S. 17) im Gegensatz zum germanischen (Nöhbauer, S. 46) , sondern auch auf eine lange Präsenz römischer Besatzung und nachfolgender rechtlicher, kultureller oder sprachlicher Autonomie (Rowley, S. 30) . Der objektive Tatbestand über angestammtes Siedlungsgebiet (Nöhbauer, S. 113) ist mit Teilen der deutschen Länder Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen ebenso definiert. Eine Erweiterung des Namensrechts ist im Vergleich mit anderen nationalen Minderheiten damit begründet. In aktueller Rechtsprechung obliegt der Haus- und Hofname weitgehenden Beschränkungen und umfasst allein die unbestimmt definierten, gängigen Verkehrskreise (Brau, IPRB 2016, 285 (286)) . Im praktischen Gebrauch verdrängt dieser bereits heute, obwohl noch als reine Namenssitte befristetes Dasein, oftmals den Nachnamen. Den Haus- und Hofnamen als Mittelnamen einzuführen würde sowohl rechtlich als auch technisch eine beispiellose Neuheit für das deutsche Namensrecht darstellen. Allerdings hätte dies den Vorteil, den Diversitätsbestrebungen der Bundesregierung bei der Einbeziehung ausländischer Namenstraditionen weitere Möglichkeiten zu geben. Nicht zuletzt könnte die dänische Namenstradition korrekt implementiert werden, anstatt der Notlösung des ersten Teils des doppelnamigen Nachnamens zu bilden. Im Zusammenhang mit dänischen diakritischen Zeichen und im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.2 MinNamÄndG wären für die Haus- und Hofnamentradition die Zeichen å und Å von Relevanz. Damit wäre beispielsweise dem Hofnamen Haderer, deutscher Lautung, die Anpassung an die korrekte phonetische Form Hådara, bairischer Lautung, ermöglicht.